Satzung


Förderverein der Grundschule Dobel e.V.

  • §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Dobel e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Calw einzutragen. Er hat seinen Sitz in Dobel. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

  • §2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ziele der Grundschule Dobel durch ideelle und finanzielle Förderung.

Auf besonderen Antrag kann der Förderverein für Schulkinder tätig werden, die aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage einer Unterstützung bedürfen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. Von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der oben genannten steuerbegünstigten Einrichtung.

  • §3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Es werden zwei Lehrer beitragsfrei aufgenommen. Die Schulleitung wird ebenfalls beitragsfreies Mitglied.

  • §4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzen Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sind berechtigt, gegenüber dem Vorstand der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
In Ausnahmefällen kann der Vorstand – auf Antrag – den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.

  • §5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Dieser kann jedoch den Antrag, ohne Verpflichtung auf Mitteilung, ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus   dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  • §6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.
Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen. Eine Beitragszahlung, die den festgesetzten Mindestbeitrag übersteigt, wird als Spende behandelt.

  • §7 Organe des Vereins

           Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Der Vorstand

            Der Vorstand setzt sich zusammen aus:           

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • bis zu 5 Beisitzer 

Der Vorstand ist berechtigt, mit Mehrheit seiner Stimmen, 1 Person für die sozialen Medien zu benennen und diese zu Vorstandssitzungen einzuladen. Die Berufung erfolgt jeweils auf ein Jahr.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Kassierer vertreten. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Sämtlich Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Beiträge und Spenden im Sinne des Vereinszwecks. Über Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, dies übernimmt der Schriftführer. Das Protokoll muss vom Schriftführer und vom ersten Vorstand unterzeichnet werden. Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Verlangen des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.

  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie wählt den Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen sowie über alle sonstigen Anträge. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Hauptversammlung statt. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form.

Anträge zur Mitgliederversammlung können dem Vorstand von jedem Mitglied des Vereins gestellt werden. Die Anträge eines Mitglieds müssen mindestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

  1. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversamlung.

  1. Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung bedürfen zur Annahme einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • §8 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Sie wird durch den Vorstand aufgestellt:

  1. Feststellung der Anwesenden und Stimmliste
  2. Bericht des Vorsitzenden
  3. Bericht des Kassiers
  4. Bericht des Kassenprüfers
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Wahlen (Vorstand und Kassenprüfer)
  7. Anträge
  8. Verschiedenes
  • §9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf schriftlichen Antrag einberufen werden:   

  1. a)   aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
  2. b)   auf Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
  • §10 Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes

Bei der Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 der Satzung genannten Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

Die Auflösung des Vereins kann durch 3/4 aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  • §11 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.